Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 98/17/0322

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

98/17/0322

Entscheidungsdatum

24.10.2001

Index

L34009 Abgabenordnung Wien
L37299 Wasserabgabe Wien
L69309 Wasserversorgung Wien

Norm

LAO Wr 1962 §89;
WasserversorgungsG Wr 1960 §11 Abs1;
WasserversorgungsG Wr 1960 §11 Abs3;

Rechtssatz

Die richtigerweise aus Paragraph 89, Wr LAO abzuleitende Verpflichtung der Abgabenbehörden zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes ist im Bereich der Bemessung der Wasserbezugsgebühr durch Paragraph 11, Absatz eins, Wr WasserversorgungsG modifiziert, wonach die bezogene Wassermenge nach den Angaben des beigestellten Wasserzählers ermittelt wird. Gemäß Paragraph 11, Absatz 3, Wr WasserversorgungsG ist freilich im Falle des Vorliegens von Zweifeln an der Richtigkeit der Angaben des Wasserzählers dieser von Amts wegen oder auf Antrag des Wasserabnehmers zu überprüfen. Diese Angaben sind dann verbindlich, wenn sie eine Fehlergrenze von 5 vH auf oder ab nicht überschreiten (Hinweis E 18. September 2000, 2000/17/0107).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998170322.X02

Im RIS seit

13.03.2002

Dokumentnummer

JWR_1998170322_20011024X02