Verwaltungsgerichtshof
24.10.2001
98/17/0322
Die richtigerweise aus Paragraph 89, Wr LAO abzuleitende Verpflichtung der Abgabenbehörden zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes ist im Bereich der Bemessung der Wasserbezugsgebühr durch Paragraph 11, Absatz eins, Wr WasserversorgungsG modifiziert, wonach die bezogene Wassermenge nach den Angaben des beigestellten Wasserzählers ermittelt wird. Gemäß Paragraph 11, Absatz 3, Wr WasserversorgungsG ist freilich im Falle des Vorliegens von Zweifeln an der Richtigkeit der Angaben des Wasserzählers dieser von Amts wegen oder auf Antrag des Wasserabnehmers zu überprüfen. Diese Angaben sind dann verbindlich, wenn sie eine Fehlergrenze von 5 vH auf oder ab nicht überschreiten (Hinweis E 18. September 2000, 2000/17/0107).