Im Bestellungsverfahren haben die in § 4 Abs. 2 Z. 2 VolksgruppenG 1976 genannten repräsentativen Volksgruppenorganisationen nach § 4 Abs. 1 letzter Satz VolksgruppenG 1976 ein Anhörungsrecht, das ihnen neben dem Vorschlagsrecht nach § 4 Abs. 2 Z. 2 in Verbindung mit Abs. 3 VolksgruppenG 1976 zukommt, und das Recht, gegen Bestellungen wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben.Im Bestellungsverfahren haben die in Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, VolksgruppenG 1976 genannten repräsentativen Volksgruppenorganisationen nach Paragraph 4, Absatz eins, letzter Satz VolksgruppenG 1976 ein Anhörungsrecht, das ihnen neben dem Vorschlagsrecht nach Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 3, VolksgruppenG 1976 zukommt, und das Recht, gegen Bestellungen wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben.