Das Vorliegen des subjektiven Kriteriums eines Arzneimittels nach § 1 Abs 1 AMG (NACH ART UND FORM DES INVERKEHRBRINGENS DAZU BESTIMMT IST) bedingt unabhängig davon, ob auch die objektive Zweckbestimmung nach § 1 Abs 1 AMG (NACH DER ALLGEMEINEN VERKEHRSAUFFASSUNG DAZU DIENEN) bejaht werden kann, schon für sich allein die Einstufung eines Produktes als Arzneimittel (Hinweis E 30.3.1992, 92/10/0020).Das Vorliegen des subjektiven Kriteriums eines Arzneimittels nach Paragraph eins, Absatz eins, AMG (NACH ART UND FORM DES INVERKEHRBRINGENS DAZU BESTIMMT IST) bedingt unabhängig davon, ob auch die objektive Zweckbestimmung nach Paragraph eins, Absatz eins, AMG (NACH DER ALLGEMEINEN VERKEHRSAUFFASSUNG DAZU DIENEN) bejaht werden kann, schon für sich allein die Einstufung eines Produktes als Arzneimittel (Hinweis E 30.3.1992, 92/10/0020).