Verwaltungsgerichtshof
22.03.1999
98/10/0417
Das Vorliegen des subjektiven Kriteriums eines Arzneimittels nach Paragraph eins, Absatz eins, AMG (NACH ART UND FORM DES INVERKEHRBRINGENS DAZU BESTIMMT IST) bedingt unabhängig davon, ob auch die objektive Zweckbestimmung nach Paragraph eins, Absatz eins, AMG (NACH DER ALLGEMEINEN VERKEHRSAUFFASSUNG DAZU DIENEN) bejaht werden kann, schon für sich allein die Einstufung eines Produktes als Arzneimittel (Hinweis E 30.3.1992, 92/10/0020).
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
98/10/0418 E 22. März 1999