Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.03.1999

Geschäftszahl

98/10/0417

Rechtssatz

Das Vorliegen des subjektiven Kriteriums eines Arzneimittels nach Paragraph eins, Absatz eins, AMG (NACH ART UND FORM DES INVERKEHRBRINGENS DAZU BESTIMMT IST) bedingt unabhängig davon, ob auch die objektive Zweckbestimmung nach Paragraph eins, Absatz eins, AMG (NACH DER ALLGEMEINEN VERKEHRSAUFFASSUNG DAZU DIENEN) bejaht werden kann, schon für sich allein die Einstufung eines Produktes als Arzneimittel (Hinweis E 30.3.1992, 92/10/0020).

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

98/10/0418 E 22. März 1999