Die Rechtsansicht, daß eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes zwar nicht Dienstgeber, aber doch Beschäftiger von Arbeitnehmern sein könne, findet in der Rechtsordnung keine Deckung. In diesem Begriffszusammenhang ist die Eigenschaft Arbeitgeber und Beschäftiger ident (Hinweis E VS 10.12.1986, 83/08/0200, VwSlg 12325 A/1986, E 19.1.1995, 93/18/0230).