Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.01.1999

Geschäftszahl

98/09/0231

Rechtssatz

Die Rechtsansicht, daß eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes zwar nicht Dienstgeber, aber doch Beschäftiger von Arbeitnehmern sein könne, findet in der Rechtsordnung keine Deckung. In diesem Begriffszusammenhang ist die Eigenschaft Arbeitgeber und Beschäftiger ident (Hinweis E VS 10.12.1986, 83/08/0200, VwSlg 12325 A/1986, E 19.1.1995, 93/18/0230).

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

98/09/0230 E 12. Jänner 1999

98/09/0232 E 12. Jänner 1999

98/09/0233 E 12. Jänner 1999