Es ist nicht erkennbar, warum sich aus dem Wortlaut des ersten Tatbestandes des § 2 Abs 4 zweiter Satz AuslBG ergeben sollte, daß lediglich "bloße" Arbeitsgesellschafter ohne Kapitaleinlage angesprochen sein sollten. Auch ist es keineswegs ausgeschlossen, daß ein mit einer Geldeinlage an einem Unternehmen Beteiligter zudem Arbeiten für das Unternehmen verrichtet und dabei neben dem Gesellschaftsvertrag ein Arbeitsvertrag in Erscheinung tritt.Es ist nicht erkennbar, warum sich aus dem Wortlaut des ersten Tatbestandes des Paragraph 2, Absatz 4, zweiter Satz AuslBG ergeben sollte, daß lediglich "bloße" Arbeitsgesellschafter ohne Kapitaleinlage angesprochen sein sollten. Auch ist es keineswegs ausgeschlossen, daß ein mit einer Geldeinlage an einem Unternehmen Beteiligter zudem Arbeiten für das Unternehmen verrichtet und dabei neben dem Gesellschaftsvertrag ein Arbeitsvertrag in Erscheinung tritt.