Verwaltungsgerichtshof
17.04.2002
98/09/0174
GRS wie 98/09/0178 E 21. Oktober 1998 RS 2
Es ist nicht erkennbar, warum sich aus dem Wortlaut des ersten Tatbestandes des Paragraph 2, Absatz 4, zweiter Satz AuslBG ergeben sollte, daß lediglich "bloße" Arbeitsgesellschafter ohne Kapitaleinlage angesprochen sein sollten. Auch ist es keineswegs ausgeschlossen, daß ein mit einer Geldeinlage an einem Unternehmen Beteiligter zudem Arbeiten für das Unternehmen verrichtet und dabei neben dem Gesellschaftsvertrag ein Arbeitsvertrag in Erscheinung tritt.