Es stellt eine allgemeine Erfahrungstatsache dar, daß Hilfsarbeiter
nicht ohne weiteres in der Folge eine Anstellung als Facharbeiter
angeboten erhalten (hier: Falls daher die vermittelte Beschäftigung
als Malerhelfer nur den Aufgabenkreis eines Hilfsarbeiters
beinhaltete, wäre die angebotene Tätigkeit als Malerhelfer
ausgehend von dem Umstand, daß der Arbeitslose in den Jahren vor
Eintritt seiner Arbeitslosigkeit als Facharbeiter beschäftigt
wurde, nicht zuweisungstauglich)