Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 97/08/0585

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

97/08/0585

Entscheidungsdatum

20.10.1998

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs2;

Rechtssatz

Es stellt eine allgemeine Erfahrungstatsache dar, daß Hilfsarbeiter nicht ohne weiteres in der Folge eine Anstellung als Facharbeiter angeboten erhalten (hier: Falls daher die vermittelte Beschäftigung als Malerhelfer nur den Aufgabenkreis eines Hilfsarbeiters beinhaltete, wäre die angebotene Tätigkeit als Malerhelfer ausgehend von dem Umstand, daß der Arbeitslose in den Jahren vor Eintritt seiner Arbeitslosigkeit als Facharbeiter beschäftigt wurde, nicht zuweisungstauglich)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997080585.X02

Im RIS seit

18.10.2001

Dokumentnummer

JWR_1997080585_19981020X02

Rechtssatz für 98/08/0410

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

98/08/0410

Entscheidungsdatum

18.10.2000

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/08/0585 E 20. Oktober 1998 RS 2 (hier Forstfacharbeiter)

Stammrechtssatz

Es stellt eine allgemeine Erfahrungstatsache dar, daß Hilfsarbeiter nicht ohne weiteres in der Folge eine Anstellung als Facharbeiter angeboten erhalten (hier: Falls daher die vermittelte Beschäftigung als Malerhelfer nur den Aufgabenkreis eines Hilfsarbeiters beinhaltete, wäre die angebotene Tätigkeit als Malerhelfer ausgehend von dem Umstand, daß der Arbeitslose in den Jahren vor Eintritt seiner Arbeitslosigkeit als Facharbeiter beschäftigt wurde, nicht zuweisungstauglich)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998080410.X04

Im RIS seit

18.10.2001

Dokumentnummer

JWR_1998080410_20001018X04

Rechtssatz für 98/08/0284

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

98/08/0284

Entscheidungsdatum

23.04.2003

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/08/0382

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/08/0585 E 20. Oktober 1998 RS 2 (Hier: Die dem Arbeitslosen zugewiesenen Beschäftigungen als Metallarbeiter, Hilfsarbeiter bzw. Lagerarbeiter würden eine künftige Verwendung in seinem Beruf als Elektroinstallateur wesentlich erschweren, sodass die Zuweisungen untauglich gewesen wären.)

Stammrechtssatz

Es stellt eine allgemeine Erfahrungstatsache dar, daß Hilfsarbeiter nicht ohne weiteres in der Folge eine Anstellung als Facharbeiter angeboten erhalten (hier: Falls daher die vermittelte Beschäftigung als Malerhelfer nur den Aufgabenkreis eines Hilfsarbeiters beinhaltete, wäre die angebotene Tätigkeit als Malerhelfer ausgehend von dem Umstand, daß der Arbeitslose in den Jahren vor Eintritt seiner Arbeitslosigkeit als Facharbeiter beschäftigt wurde, nicht zuweisungstauglich)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1998080284.X05

Im RIS seit

28.05.2003

Dokumentnummer

JWR_1998080284_20030423X05

Rechtssatz für Ra 2024/08/0106

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2024/08/0106

Entscheidungsdatum

15.12.2025

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §9 Abs3

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2024/08/0107

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/08/0585 E 20. Oktober 1998 RS 2 (hier: Daher ist bei einem bestehenden Berufsschutz nach § 9 Abs. 3 erster Satz AlVG eine Vermittlung eines Facharbeiters auf eine Stelle, die bloß den Aufgabenkreis eines Hilfsarbeiters beinhaltet, grundsätzlich nicht zumutbar.)

Stammrechtssatz

Es stellt eine allgemeine Erfahrungstatsache dar, daß Hilfsarbeiter

nicht ohne weiteres in der Folge eine Anstellung als Facharbeiter

angeboten erhalten (hier: Falls daher die vermittelte Beschäftigung

als Malerhelfer nur den Aufgabenkreis eines Hilfsarbeiters

beinhaltete, wäre die angebotene Tätigkeit als Malerhelfer

ausgehend von dem Umstand, daß der Arbeitslose in den Jahren vor

Eintritt seiner Arbeitslosigkeit als Facharbeiter beschäftigt

wurde, nicht zuweisungstauglich)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024080106.L03

Im RIS seit

13.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2026

Dokumentnummer

JWR_2024080106_20251215L05