Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.12.2025

Geschäftszahl

Ra 2024/08/0106

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2024/08/0107

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/08/0585 E 20. Oktober 1998 RS 2 (hier: Daher ist bei einem bestehenden Berufsschutz nach Paragraph 9, Absatz 3, erster Satz AlVG eine Vermittlung eines Facharbeiters auf eine Stelle, die bloß den Aufgabenkreis eines Hilfsarbeiters beinhaltet, grundsätzlich nicht zumutbar.)

Stammrechtssatz

Es stellt eine allgemeine Erfahrungstatsache dar, daß Hilfsarbeiter

nicht ohne weiteres in der Folge eine Anstellung als Facharbeiter

angeboten erhalten (hier: Falls daher die vermittelte Beschäftigung

als Malerhelfer nur den Aufgabenkreis eines Hilfsarbeiters

beinhaltete, wäre die angebotene Tätigkeit als Malerhelfer

ausgehend von dem Umstand, daß der Arbeitslose in den Jahren vor

Eintritt seiner Arbeitslosigkeit als Facharbeiter beschäftigt

wurde, nicht zuweisungstauglich)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024080106.L03