Verwaltungsgerichtshof
23.04.2003
98/08/0284
GRS wie 97/08/0585 E 20. Oktober 1998 RS 2
(Hier: Die dem Arbeitslosen zugewiesenen Beschäftigungen als Metallarbeiter, Hilfsarbeiter bzw. Lagerarbeiter würden eine künftige Verwendung in seinem Beruf als Elektroinstallateur wesentlich erschweren, sodass die Zuweisungen untauglich gewesen wären.)
Es stellt eine allgemeine Erfahrungstatsache dar, daß Hilfsarbeiter nicht ohne weiteres in der Folge eine Anstellung als Facharbeiter angeboten erhalten (hier: Falls daher die vermittelte Beschäftigung als Malerhelfer nur den Aufgabenkreis eines Hilfsarbeiters beinhaltete, wäre die angebotene Tätigkeit als Malerhelfer ausgehend von dem Umstand, daß der Arbeitslose in den Jahren vor Eintritt seiner Arbeitslosigkeit als Facharbeiter beschäftigt wurde, nicht zuweisungstauglich)
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
98/08/0382