Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 98/08/0351

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 15441 A/2000

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

98/08/0351

Entscheidungsdatum

21.06.2000

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
68/02 Sonstiges Sozialrecht

Norm

AlVG 1977 §56;
AMSG 1994 §16;
AMSG 1994 §17;
AVG §18 Abs4;
AVG §56;
AVG §58 Abs3;

Beachte

Besprechung in: ZAS 1/2001, Judikaturbeilage Sozialrecht, S 4 - S 5;

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall ist - ausgehend davon, dass die Urschrift vom Landesgeschäftsführer oder einem von ihm Ermächtigten zu fertigen war und der Bestand einer entsprechenden Ermächtigung in Bezug auf den Abteilungsleiter, der die Genehmigung erteilt hat, nicht strittig ist - zu prüfen, welche Bedeutung dem Umstand zukommt, dass die Beifügung FÜR DEN LANDESGESCHAFTSFÜHRER in der Fertigungsklausel fehlt. Erlaubt das Gesamtbild des Bescheides, wie im vorliegenden Fall, einerseits die Zurechnung der Entscheidung zu dem Kollegium, dessen Willensbildung ihr zugrundeliegt, und andererseits auch die Zurechnung zur Landesgeschäftsstelle, als deren Leiter dem Landesgeschäftsführer die Genehmigung der Urschrift (zunächst) obliegt, und fehlt nur die - wünschenswerte und übliche - Berufung auf die vom Landesgeschäftsführer erteilte Ermächtigung, so wird der Bescheid durch diesen Mangel noch nicht rechtswidrig (Hinweis E 21.2.1979, 2131/76, VwSlg 9772 A/1979, E 18.1.1994, 91/07/0158, und E 27.6.1995, 95/11/0203).

Schlagworte

Intimation Zurechnung von Bescheiden Behördenbezeichnung Fertigungsklausel Unterschrift Genehmigungsbefugnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998080351.X02

Im RIS seit

29.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2013

Dokumentnummer

JWR_1998080351_20000621X02

Rechtssatz für 98/08/0340

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

98/08/0340

Entscheidungsdatum

18.10.2000

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
68/02 Sonstiges Sozialrecht

Norm

AlVG 1977 §56;
AMSG 1994 §16;
AMSG 1994 §17;
AMSG 1994 §24;
AVG §18 Abs4;
AVG §56;
AVG §58 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/08/0351 E 21. Juni 2000 RS 2

Stammrechtssatz

Im vorliegenden Fall ist - ausgehend davon, dass die Urschrift vom Landesgeschäftsführer oder einem von ihm Ermächtigten zu fertigen war und der Bestand einer entsprechenden Ermächtigung in Bezug auf den Abteilungsleiter, der die Genehmigung erteilt hat, nicht strittig ist - zu prüfen, welche Bedeutung dem Umstand zukommt, dass die Beifügung FÜR DEN LANDESGESCHAFTSFÜHRER in der Fertigungsklausel fehlt. Erlaubt das Gesamtbild des Bescheides, wie im vorliegenden Fall, einerseits die Zurechnung der Entscheidung zu dem Kollegium, dessen Willensbildung ihr zugrundeliegt, und andererseits auch die Zurechnung zur Landesgeschäftsstelle, als deren Leiter dem Landesgeschäftsführer die Genehmigung der Urschrift (zunächst) obliegt, und fehlt nur die - wünschenswerte und übliche - Berufung auf die vom Landesgeschäftsführer erteilte Ermächtigung, so wird der Bescheid durch diesen Mangel noch nicht rechtswidrig (Hinweis E 21.2.1979, 2131/76, VwSlg 9772 A/1979, E 18.1.1994, 91/07/0158, und E 27.6.1995, 95/11/0203).

Schlagworte

Behördenbezeichnung Fertigungsklausel Intimation Zurechnung von Bescheiden Unterschrift Genehmigungsbefugnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998080340.X01

Im RIS seit

18.10.2001

Dokumentnummer

JWR_1998080340_20001018X01