Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 98/08/0035

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

98/08/0035

Entscheidungsdatum

26.01.2000

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §38;
AVG §37;

Rechtssatz

Der Arbeitslose verliert iSd Paragraph 10, Absatz eins, AlVG dadurch, dass er den vereinbarten Vorstellungstermin nicht wahrnimmt, den Anspruch auf Arbeitslosengeld (Hinweis E 22.12.1998, 98/08/0252). Der Umstand, dass der Arbeitslose den Vorstellungstermin vergessen hat, vermag den Arbeitslosen angesichts der (hier) nicht bestrittenen Feststellungen, wonach er bereits mehrmals zur Einhaltung der Termine ermahnt und der Termin schriftlich bekannt gemacht worden sei, nicht zu entschuldigen. Einer Prüfung, ob im Falle einer rechtzeitigen Kontaktaufnahme des Arbeitslosen mit dem vom Arbeitsmarktservice vermittelten Arbeitgeber (im Rahmen der Jobbörse) ein Beschäftigungsverhältnis zu Stande gekommen wäre, bedarf es in diesem Fall (mangels geeigneter objektiver Anhaltspunkte für ein Nichtzustandekommen) nicht (Hinweis E 26.3.1996, 94/08/0087).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998080035.X02

Im RIS seit

18.10.2001

Dokumentnummer

JWR_1998080035_20000126X02