Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.01.2000

Geschäftszahl

98/08/0035

Rechtssatz

Der Arbeitslose verliert iSd Paragraph 10, Absatz eins, AlVG dadurch, dass er den vereinbarten Vorstellungstermin nicht wahrnimmt, den Anspruch auf Arbeitslosengeld (Hinweis E 22.12.1998, 98/08/0252). Der Umstand, dass der Arbeitslose den Vorstellungstermin vergessen hat, vermag den Arbeitslosen angesichts der (hier) nicht bestrittenen Feststellungen, wonach er bereits mehrmals zur Einhaltung der Termine ermahnt und der Termin schriftlich bekannt gemacht worden sei, nicht zu entschuldigen. Einer Prüfung, ob im Falle einer rechtzeitigen Kontaktaufnahme des Arbeitslosen mit dem vom Arbeitsmarktservice vermittelten Arbeitgeber (im Rahmen der Jobbörse) ein Beschäftigungsverhältnis zu Stande gekommen wäre, bedarf es in diesem Fall (mangels geeigneter objektiver Anhaltspunkte für ein Nichtzustandekommen) nicht (Hinweis E 26.3.1996, 94/08/0087).