Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 98/07/0103

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

12

Geschäftszahl

98/07/0103

Entscheidungsdatum

25.04.2002

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §59 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §38 Abs1;
  1. WRG 1959 § 38 heute
  2. WRG 1959 § 38 gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 38 gültig von 01.10.1997 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 38 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Ob eine einem Bescheid beigefügte Auflage ausreichend bestimmt im Sinne des Paragraph 59, Absatz eins, AVG ist, bemisst sich nach den Umständen des Einzelfalles. Ausreichende Bestimmtheit einer Auflage kann auch dann vorliegen, wenn die Umsetzung des Bescheides durch den Bescheidadressaten unter Zuziehung von Fachleuten zu erfolgen hat und für diese Fachleute der Inhalt der Auflage objektiv eindeutig erkennbar ist. Dies gilt nicht bloß für den durch die Auflage belasteten Konsensträger, sondern auch für die Partei, deren Rechte durch die Auflage geschützt werden sollen. Auch für eine solche Partei widerspricht die Formulierung einer Auflage dem Bestimmtheitsgebot des Paragraph 59, Absatz eins, AVG nur dann, wenn ihr Inhalt auch unter Beiziehung eines Fachkundigen nicht verlässlich ermittelt werden kann. Ob eine Auflage gesetzlich ausreichend bestimmt ist, stellt daher nicht bloß eine Rechtsfrage, sondern auch eine gegebenenfalls fachlich zu lösende Tatsachenfrage dar (Hinweis E 25.6.2001, 2000/07/0012; E 29.6.2000, 2000/07/0014).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998070103.X12

Im RIS seit

11.07.2002

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2015

Dokumentnummer

JWR_1998070103_20020425X12

Rechtssatz für 2002/07/0052

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2002/07/0052

Entscheidungsdatum

18.09.2002

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/07/0103 E 25. April 2002 RS 12 (hier nur letzter Satz)

Stammrechtssatz

Ob eine einem Bescheid beigefügte Auflage ausreichend bestimmt im Sinne des Paragraph 59, Absatz eins, AVG ist, bemisst sich nach den Umständen des Einzelfalles. Ausreichende Bestimmtheit einer Auflage kann auch dann vorliegen, wenn die Umsetzung des Bescheides durch den Bescheidadressaten unter Zuziehung von Fachleuten zu erfolgen hat und für diese Fachleute der Inhalt der Auflage objektiv eindeutig erkennbar ist. Dies gilt nicht bloß für den durch die Auflage belasteten Konsensträger, sondern auch für die Partei, deren Rechte durch die Auflage geschützt werden sollen. Auch für eine solche Partei widerspricht die Formulierung einer Auflage dem Bestimmtheitsgebot des Paragraph 59, Absatz eins, AVG nur dann, wenn ihr Inhalt auch unter Beiziehung eines Fachkundigen nicht verlässlich ermittelt werden kann. Ob eine Auflage gesetzlich ausreichend bestimmt ist, stellt daher nicht bloß eine Rechtsfrage, sondern auch eine gegebenenfalls fachlich zu lösende Tatsachenfrage dar (Hinweis E 25.6.2001, 2000/07/0012; E 29.6.2000, 2000/07/0014).

Schlagworte

Inhalt des Spruches Diverses Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002070052.X01

Im RIS seit

13.12.2002

Dokumentnummer

JWR_2002070052_20020918X01

Rechtssatz für 2002/07/0120

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2002/07/0120

Entscheidungsdatum

24.02.2005

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §59 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §38 Abs1;
  1. WRG 1959 § 38 heute
  2. WRG 1959 § 38 gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 38 gültig von 01.10.1997 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 38 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/07/0103 E 25. April 2002 RS 12

Stammrechtssatz

Ob eine einem Bescheid beigefügte Auflage ausreichend bestimmt im Sinne des Paragraph 59, Absatz eins, AVG ist, bemisst sich nach den Umständen des Einzelfalles. Ausreichende Bestimmtheit einer Auflage kann auch dann vorliegen, wenn die Umsetzung des Bescheides durch den Bescheidadressaten unter Zuziehung von Fachleuten zu erfolgen hat und für diese Fachleute der Inhalt der Auflage objektiv eindeutig erkennbar ist. Dies gilt nicht bloß für den durch die Auflage belasteten Konsensträger, sondern auch für die Partei, deren Rechte durch die Auflage geschützt werden sollen. Auch für eine solche Partei widerspricht die Formulierung einer Auflage dem Bestimmtheitsgebot des Paragraph 59, Absatz eins, AVG nur dann, wenn ihr Inhalt auch unter Beiziehung eines Fachkundigen nicht verlässlich ermittelt werden kann. Ob eine Auflage gesetzlich ausreichend bestimmt ist, stellt daher nicht bloß eine Rechtsfrage, sondern auch eine gegebenenfalls fachlich zu lösende Tatsachenfrage dar (Hinweis E 25.6.2001, 2000/07/0012; E 29.6.2000, 2000/07/0014).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002070120.X03

Im RIS seit

24.03.2005

Dokumentnummer

JWR_2002070120_20050224X03

Rechtssatz für 2002/10/0165

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2002/10/0165

Entscheidungsdatum

21.11.2005

Index

L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
NatSchG Tir 1997 §16 Abs1 litb;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/07/0103 E 25. April 2002 RS 12 (hier nur erster Satz; hier betreffend Auftrag gemäß § 16 Abs 1 lit b Tir NatSchG 1997; die Beschwerde zeigt nicht auf, dass nicht - insbesondere an Hand der Verkehrsauffassung - erkennbar wäre, mit welchen konkreten Maßnahmen der Verpflichtung entsprochen werden könnte.)

Stammrechtssatz

Ob eine einem Bescheid beigefügte Auflage ausreichend bestimmt im Sinne des Paragraph 59, Absatz eins, AVG ist, bemisst sich nach den Umständen des Einzelfalles. Ausreichende Bestimmtheit einer Auflage kann auch dann vorliegen, wenn die Umsetzung des Bescheides durch den Bescheidadressaten unter Zuziehung von Fachleuten zu erfolgen hat und für diese Fachleute der Inhalt der Auflage objektiv eindeutig erkennbar ist. Dies gilt nicht bloß für den durch die Auflage belasteten Konsensträger, sondern auch für die Partei, deren Rechte durch die Auflage geschützt werden sollen. Auch für eine solche Partei widerspricht die Formulierung einer Auflage dem Bestimmtheitsgebot des Paragraph 59, Absatz eins, AVG nur dann, wenn ihr Inhalt auch unter Beiziehung eines Fachkundigen nicht verlässlich ermittelt werden kann. Ob eine Auflage gesetzlich ausreichend bestimmt ist, stellt daher nicht bloß eine Rechtsfrage, sondern auch eine gegebenenfalls fachlich zu lösende Tatsachenfrage dar (Hinweis E 25.6.2001, 2000/07/0012; E 29.6.2000, 2000/07/0014).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002100165.X04

Im RIS seit

20.01.2006

Dokumentnummer

JWR_2002100165_20051121X04

Rechtssatz für 2006/07/0049

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2006/07/0049

Entscheidungsdatum

26.04.2007

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §59 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §111 Abs1;
  1. WRG 1959 § 111 heute
  2. WRG 1959 § 111 gültig ab 22.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  3. WRG 1959 § 111 gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 111 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/07/0103 E 25. April 2002 RS 12 (Hier ohne den letzten Satz; Die Formulierung "während der Weidezeit" ist klar bestimmbar, differieren doch die jährlichen Weidezeiten aufgrund nicht zu beeinflussender natürlicher und sonstiger Gegebenheiten. Es wurde "zur ordnungsgemäßen Ausübung der Weiderechte" des Bf "während der Weidezeit" die Errichtung einer Abzäunung gegen eine neu zu errichtende Straße vorgeschrieben. Darauf und den Schutz der aufgetriebenen Tiere bezogen war der Begriff "Weidezeit" so zu verstehen, dass er vom Auftrieb der Tiere abhängig ist. Werden Tiere aufgetrieben, ist Weidezeit, und nur während dieser Zeit erweist sich die vorgeschriebene Maßnahme als notwendig.)

Stammrechtssatz

Ob eine einem Bescheid beigefügte Auflage ausreichend bestimmt im Sinne des Paragraph 59, Absatz eins, AVG ist, bemisst sich nach den Umständen des Einzelfalles. Ausreichende Bestimmtheit einer Auflage kann auch dann vorliegen, wenn die Umsetzung des Bescheides durch den Bescheidadressaten unter Zuziehung von Fachleuten zu erfolgen hat und für diese Fachleute der Inhalt der Auflage objektiv eindeutig erkennbar ist. Dies gilt nicht bloß für den durch die Auflage belasteten Konsensträger, sondern auch für die Partei, deren Rechte durch die Auflage geschützt werden sollen. Auch für eine solche Partei widerspricht die Formulierung einer Auflage dem Bestimmtheitsgebot des Paragraph 59, Absatz eins, AVG nur dann, wenn ihr Inhalt auch unter Beiziehung eines Fachkundigen nicht verlässlich ermittelt werden kann. Ob eine Auflage gesetzlich ausreichend bestimmt ist, stellt daher nicht bloß eine Rechtsfrage, sondern auch eine gegebenenfalls fachlich zu lösende Tatsachenfrage dar (Hinweis E 25.6.2001, 2000/07/0012; E 29.6.2000, 2000/07/0014).

Schlagworte

Inhalt des Spruches Diverses Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006070049.X04

Im RIS seit

31.05.2007

Dokumentnummer

JWR_2006070049_20070426X04

Rechtssatz für 2011/07/0244

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

24

Geschäftszahl

2011/07/0244

Entscheidungsdatum

20.11.2014

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/07/0248 2011/07/0251 2011/07/0250 2011/07/0249

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/07/0103 E 25. April 2002 RS 12

Stammrechtssatz

Ob eine einem Bescheid beigefügte Auflage ausreichend bestimmt im Sinne des Paragraph 59, Absatz eins, AVG ist, bemisst sich nach den Umständen des Einzelfalles. Ausreichende Bestimmtheit einer Auflage kann auch dann vorliegen, wenn die Umsetzung des Bescheides durch den Bescheidadressaten unter Zuziehung von Fachleuten zu erfolgen hat und für diese Fachleute der Inhalt der Auflage objektiv eindeutig erkennbar ist. Dies gilt nicht bloß für den durch die Auflage belasteten Konsensträger, sondern auch für die Partei, deren Rechte durch die Auflage geschützt werden sollen. Auch für eine solche Partei widerspricht die Formulierung einer Auflage dem Bestimmtheitsgebot des Paragraph 59, Absatz eins, AVG nur dann, wenn ihr Inhalt auch unter Beiziehung eines Fachkundigen nicht verlässlich ermittelt werden kann. Ob eine Auflage gesetzlich ausreichend bestimmt ist, stellt daher nicht bloß eine Rechtsfrage, sondern auch eine gegebenenfalls fachlich zu lösende Tatsachenfrage dar (Hinweis E 25.6.2001, 2000/07/0012; E 29.6.2000, 2000/07/0014).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2011070244.X24

Im RIS seit

11.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2018

Dokumentnummer

JWR_2011070244_20141120X24