Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.11.2014

Geschäftszahl

2011/07/0244

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/07/0103 E 25. April 2002 RS 12

Stammrechtssatz

Ob eine einem Bescheid beigefügte Auflage ausreichend bestimmt im Sinne des Paragraph 59, Absatz eins, AVG ist, bemisst sich nach den Umständen des Einzelfalles. Ausreichende Bestimmtheit einer Auflage kann auch dann vorliegen, wenn die Umsetzung des Bescheides durch den Bescheidadressaten unter Zuziehung von Fachleuten zu erfolgen hat und für diese Fachleute der Inhalt der Auflage objektiv eindeutig erkennbar ist. Dies gilt nicht bloß für den durch die Auflage belasteten Konsensträger, sondern auch für die Partei, deren Rechte durch die Auflage geschützt werden sollen. Auch für eine solche Partei widerspricht die Formulierung einer Auflage dem Bestimmtheitsgebot des Paragraph 59, Absatz eins, AVG nur dann, wenn ihr Inhalt auch unter Beiziehung eines Fachkundigen nicht verlässlich ermittelt werden kann. Ob eine Auflage gesetzlich ausreichend bestimmt ist, stellt daher nicht bloß eine Rechtsfrage, sondern auch eine gegebenenfalls fachlich zu lösende Tatsachenfrage dar (Hinweis E 25.6.2001, 2000/07/0012; E 29.6.2000, 2000/07/0014).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2011/07/0248

2011/07/0251

2011/07/0250

2011/07/0249

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2014:2011070244.X24