Von der Durchführung der vom Bf beantragten mündlichen Verhandlung hat der VwGH aus dem Grunde des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand genommen. Stammt die angefochtene Entscheidung doch von einem Landesagrarsenat und damit von einem Tribunal im Sinne des Art. 6 MRK, was auch unter dem Gesichtspunkt dieser Bestimmung dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegensteht (Hinweis E 26. April 2001, 97/07/0132).Von der Durchführung der vom Bf beantragten mündlichen Verhandlung hat der VwGH aus dem Grunde des Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG Abstand genommen. Stammt die angefochtene Entscheidung doch von einem Landesagrarsenat und damit von einem Tribunal im Sinne des Artikel 6, MRK, was auch unter dem Gesichtspunkt dieser Bestimmung dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegensteht (Hinweis E 26. April 2001, 97/07/0132).