Die Parteistellung des Fischereiberechtigten im Wasserrechtsverfahren nach § 15 Abs 1 WRG umfaßt nicht das Recht, gegen das zur Bewilligung beantragte Vorhaben naturschutzrechtliche Bedenken vorzubringen.Die Parteistellung des Fischereiberechtigten im Wasserrechtsverfahren nach Paragraph 15, Absatz eins, WRG umfaßt nicht das Recht, gegen das zur Bewilligung beantragte Vorhaben naturschutzrechtliche Bedenken vorzubringen.