Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 91/07/0012

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

91/07/0012

Entscheidungsdatum

28.01.1992

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §15 Abs1 idF 1990/252;
  1. WRG 1959 § 15 heute
  2. WRG 1959 § 15 gültig ab 26.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  3. WRG 1959 § 15 gültig von 01.10.1997 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 15 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Während bestehende Rechte iSd Paragraph 12, Absatz 2, WRG, zu denen ua das Grundeigentum gehört, der Erteilung von damit in Widerspruch stehenden Nutzungsbewilligungen entgegenstehen und dem Träger solcher Rechte - sofern es nicht zur Begründung von Zwangsrechten kommt - einen Anspruch auf Abweisung des Bewilligungsantrages einräumen, trifft dies für das Fischereirecht nicht zu. Nach Paragraph 15, Absatz eins, WRG in der Fassung 1990/252 hat der Fischereiberechtigte lediglich die rechtliche Möglichkeit, bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen "Maßnahmen zum Schutz der Fischerei" zu begehren. Diesen ist in Rechnung zu tragen, insoweit hiedurch das geplante Vorhaben nicht unverhältnismäßig erschwert wird. Davon, daß der Fischereiberechtigte dem Projekt zuzustimmen habe, widrigenfalls die angestrebte Bewilligung zu versagen sei, ist im Gesetz keine Rede.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991070012.X04

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2015

Dokumentnummer

JWR_1991070012_19920128X04

Rechtssatz für 93/07/0058

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

93/07/0058

Entscheidungsdatum

22.06.1993

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §15 Abs1 idF 1990/252;
  1. WRG 1959 § 15 heute
  2. WRG 1959 § 15 gültig ab 26.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  3. WRG 1959 § 15 gültig von 01.10.1997 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 15 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/01/28 91/07/0012 4

Stammrechtssatz

Während bestehende Rechte iSd Paragraph 12, Absatz 2, WRG, zu denen ua das Grundeigentum gehört, der Erteilung von damit in Widerspruch stehenden Nutzungsbewilligungen entgegenstehen und dem Träger solcher Rechte - sofern es nicht zur Begründung von Zwangsrechten kommt - einen Anspruch auf Abweisung des Bewilligungsantrages einräumen, trifft dies für das Fischereirecht nicht zu. Nach Paragraph 15, Absatz eins, WRG in der Fassung 1990/252 hat der Fischereiberechtigte lediglich die rechtliche Möglichkeit, bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen "Maßnahmen zum Schutz der Fischerei" zu begehren. Diesen ist in Rechnung zu tragen, insoweit hiedurch das geplante Vorhaben nicht unverhältnismäßig erschwert wird. Davon, daß der Fischereiberechtigte dem Projekt zuzustimmen habe, widrigenfalls die angestrebte Bewilligung zu versagen sei, ist im Gesetz keine Rede.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993070058.X01

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2012

Dokumentnummer

JWR_1993070058_19930622X01

Rechtssatz für 98/07/0025

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

98/07/0025

Entscheidungsdatum

19.03.1998

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §15 Abs1 idF 1990/252;
  1. WRG 1959 § 15 heute
  2. WRG 1959 § 15 gültig ab 26.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  3. WRG 1959 § 15 gültig von 01.10.1997 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 15 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/01/28 91/07/0012 4

Stammrechtssatz

Während bestehende Rechte iSd Paragraph 12, Absatz 2, WRG, zu denen ua das Grundeigentum gehört, der Erteilung von damit in Widerspruch stehenden Nutzungsbewilligungen entgegenstehen und dem Träger solcher Rechte - sofern es nicht zur Begründung von Zwangsrechten kommt - einen Anspruch auf Abweisung des Bewilligungsantrages einräumen, trifft dies für das Fischereirecht nicht zu. Nach Paragraph 15, Absatz eins, WRG in der Fassung 1990/252 hat der Fischereiberechtigte lediglich die rechtliche Möglichkeit, bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen "Maßnahmen zum Schutz der Fischerei" zu begehren. Diesen ist in Rechnung zu tragen, insoweit hiedurch das geplante Vorhaben nicht unverhältnismäßig erschwert wird. Davon, daß der Fischereiberechtigte dem Projekt zuzustimmen habe, widrigenfalls die angestrebte Bewilligung zu versagen sei, ist im Gesetz keine Rede.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998070025.X01

Im RIS seit

12.11.2001

Dokumentnummer

JWR_1998070025_19980319X01

Rechtssatz für 98/07/0031

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

98/07/0031

Entscheidungsdatum

02.07.1998

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwRallg;
WRG 1959 §111 Abs1 idF 1990/252;
WRG 1959 §15 Abs1 idF 1990/252;
  1. WRG 1959 § 111 heute
  2. WRG 1959 § 111 gültig ab 22.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  3. WRG 1959 § 111 gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 111 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 15 heute
  2. WRG 1959 § 15 gültig ab 26.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  3. WRG 1959 § 15 gültig von 01.10.1997 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 15 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/01/28 91/07/0012 4

Stammrechtssatz

Während bestehende Rechte iSd Paragraph 12, Absatz 2, WRG, zu denen ua das Grundeigentum gehört, der Erteilung von damit in Widerspruch stehenden Nutzungsbewilligungen entgegenstehen und dem Träger solcher Rechte - sofern es nicht zur Begründung von Zwangsrechten kommt - einen Anspruch auf Abweisung des Bewilligungsantrages einräumen, trifft dies für das Fischereirecht nicht zu. Nach Paragraph 15, Absatz eins, WRG in der Fassung 1990/252 hat der Fischereiberechtigte lediglich die rechtliche Möglichkeit, bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen "Maßnahmen zum Schutz der Fischerei" zu begehren. Diesen ist in Rechnung zu tragen, insoweit hiedurch das geplante Vorhaben nicht unverhältnismäßig erschwert wird. Davon, daß der Fischereiberechtigte dem Projekt zuzustimmen habe, widrigenfalls die angestrebte Bewilligung zu versagen sei, ist im Gesetz keine Rede.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998070031.X01

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2015

Dokumentnummer

JWR_1998070031_19980702X01

Rechtssatz für 2005/07/0071

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 16712 A/2005

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2005/07/0071

Entscheidungsdatum

15.09.2005

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwRallg;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §15 Abs1;
  1. WRG 1959 § 15 heute
  2. WRG 1959 § 15 gültig ab 26.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  3. WRG 1959 § 15 gültig von 01.10.1997 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 15 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/07/0012 E 28. Jänner 1992 RS 4 (hier ohne ersten und letzten Satz)

Stammrechtssatz

Während bestehende Rechte iSd Paragraph 12, Absatz 2, WRG, zu denen ua das Grundeigentum gehört, der Erteilung von damit in Widerspruch stehenden Nutzungsbewilligungen entgegenstehen und dem Träger solcher Rechte - sofern es nicht zur Begründung von Zwangsrechten kommt - einen Anspruch auf Abweisung des Bewilligungsantrages einräumen, trifft dies für das Fischereirecht nicht zu. Nach Paragraph 15, Absatz eins, WRG in der Fassung 1990/252 hat der Fischereiberechtigte lediglich die rechtliche Möglichkeit, bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen "Maßnahmen zum Schutz der Fischerei" zu begehren. Diesen ist in Rechnung zu tragen, insoweit hiedurch das geplante Vorhaben nicht unverhältnismäßig erschwert wird. Davon, daß der Fischereiberechtigte dem Projekt zuzustimmen habe, widrigenfalls die angestrebte Bewilligung zu versagen sei, ist im Gesetz keine Rede.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005070071.X01

Im RIS seit

13.10.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008

Dokumentnummer

JWR_2005070071_20050915X01