Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.06.1993

Geschäftszahl

93/07/0058

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/01/28 91/07/0012 4

Stammrechtssatz

Während bestehende Rechte iSd Paragraph 12, Absatz 2, WRG, zu denen ua das Grundeigentum gehört, der Erteilung von damit in Widerspruch stehenden Nutzungsbewilligungen entgegenstehen und dem Träger solcher Rechte - sofern es nicht zur Begründung von Zwangsrechten kommt - einen Anspruch auf Abweisung des Bewilligungsantrages einräumen, trifft dies für das Fischereirecht nicht zu. Nach Paragraph 15, Absatz eins, WRG in der Fassung 1990/252 hat der Fischereiberechtigte lediglich die rechtliche Möglichkeit, bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen "Maßnahmen zum Schutz der Fischerei" zu begehren. Diesen ist in Rechnung zu tragen, insoweit hiedurch das geplante Vorhaben nicht unverhältnismäßig erschwert wird. Davon, daß der Fischereiberechtigte dem Projekt zuzustimmen habe, widrigenfalls die angestrebte Bewilligung zu versagen sei, ist im Gesetz keine Rede.