Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 98/06/0234

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

98/06/0234

Entscheidungsdatum

27.05.1999

Index

L82306 Abwasser Kanalisation Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §38;
KanalG Stmk 1988 §4 Abs1;
KanalG Stmk 1988 §4 Abs5;
VwRallg;
WRG 1959 §21 Abs1;
  1. WRG 1959 § 21 heute
  2. WRG 1959 § 21 gültig ab 23.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018
  3. WRG 1959 § 21 gültig von 01.01.2014 bis 22.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  4. WRG 1959 § 21 gültig von 31.03.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  5. WRG 1959 § 21 gültig von 01.10.1997 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 21 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Die Befristung der wasserrechtlichen Bewilligung einer hauseigenen Pflanzenkläranlage mit dem Wortlaut: "bis zum möglichen Anschluss an die Ortskanalisation" hindert gerade auf Grund der ihr immanenten Zielsetzung nicht den bescheidmäßigen Ausspruch der Anschlussverpflichtung. Die gegenteilige Auffassung würde den Zweck dieser Befristung (einen möglichen Anschluss an die Ortskanalisation nicht zu hindern) vereiteln. Diese Befristung hat zur Folge, dass, die Gemeindebehörden bei der Entscheidung über die Anschlussverpflichtung (bzw bei der Prüfung der Frage, ob ein Ausnahmetatbestand gem Paragraph 4, Absatz 5, Stmk KanalG 1988 gegeben ist) nicht (mehr) vom aufrechten Bestand einer wasserrechtlichen Bewilligung auszugehen haben, das heißt, (insofern) so vorzugehen haben, als ob eine solche wasserrechtliche Bewilligung nicht bestünde. Für die Frage der Rechtmäßigkeit der ausgesprochenen Anschlussverpflichtung kommt es auch nicht darauf an, ob zum Zeitpunkt der Entscheidung der Berufungsbehörde der Anschluss bereits "tatsächlich möglich" war oder nicht, weil die wasserrechtliche Bewilligung erst dann ihre Wirkung verliert, wenn die Anschlusspflicht tatsächlich realisiert werden kann. Darauf, ob die Pflanzenkläranlage bewilligungsfähig ist und ob allenfalls deren Eigentümer mit dem Antrag auf Aufhebung der Befristung durchdringen wird oder nicht, kommt es daher nicht an (weil damit noch keine - nach dem zuvor Gesagten: aufrechte - entsprechende, rechtskräftige wasserrechtliche Bewilligung zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde dargetan wird). Mangels gesetzlicher Anordnung sind die Gemeindebehörden auch nicht verhalten, das Verfahren über die Kanalanschlussverpflichtung bis zum Vorliegen einer Entscheidung der Wasserrechtsbehörde über den Verlängerungsantrag auszusetzen.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998060234.X02

Im RIS seit

12.11.2001

Dokumentnummer

JWR_1998060234_19990527X02