Verwaltungsgerichtshof
27.05.1999
98/06/0234
Die Befristung der wasserrechtlichen Bewilligung einer hauseigenen Pflanzenkläranlage mit dem Wortlaut: "bis zum möglichen Anschluss an die Ortskanalisation" hindert gerade auf Grund der ihr immanenten Zielsetzung nicht den bescheidmäßigen Ausspruch der Anschlussverpflichtung. Die gegenteilige Auffassung würde den Zweck dieser Befristung (einen möglichen Anschluss an die Ortskanalisation nicht zu hindern) vereiteln. Diese Befristung hat zur Folge, dass, die Gemeindebehörden bei der Entscheidung über die Anschlussverpflichtung (bzw bei der Prüfung der Frage, ob ein Ausnahmetatbestand gem Paragraph 4, Absatz 5, Stmk KanalG 1988 gegeben ist) nicht (mehr) vom aufrechten Bestand einer wasserrechtlichen Bewilligung auszugehen haben, das heißt, (insofern) so vorzugehen haben, als ob eine solche wasserrechtliche Bewilligung nicht bestünde. Für die Frage der Rechtmäßigkeit der ausgesprochenen Anschlussverpflichtung kommt es auch nicht darauf an, ob zum Zeitpunkt der Entscheidung der Berufungsbehörde der Anschluss bereits "tatsächlich möglich" war oder nicht, weil die wasserrechtliche Bewilligung erst dann ihre Wirkung verliert, wenn die Anschlusspflicht tatsächlich realisiert werden kann. Darauf, ob die Pflanzenkläranlage bewilligungsfähig ist und ob allenfalls deren Eigentümer mit dem Antrag auf Aufhebung der Befristung durchdringen wird oder nicht, kommt es daher nicht an (weil damit noch keine - nach dem zuvor Gesagten: aufrechte - entsprechende, rechtskräftige wasserrechtliche Bewilligung zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde dargetan wird). Mangels gesetzlicher Anordnung sind die Gemeindebehörden auch nicht verhalten, das Verfahren über die Kanalanschlussverpflichtung bis zum Vorliegen einer Entscheidung der Wasserrechtsbehörde über den Verlängerungsantrag auszusetzen.