Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 89/06/0013

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 13366 A/1991

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

89/06/0013

Entscheidungsdatum

24.01.1991

Index

L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Salzburg
L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
BauRallg;
ROG Slbg 1977 §19 Abs1 idF 1987/057;
ROG Slbg 1977 §19 Abs3 idF 1987/057;

Rechtssatz

Nach stRsp des VwGH stellt die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 19, Absatz 3, Slbg ROG eine Dispens mit Bescheidcharakter dar. Der Widerspruch des Bauvorhabens mit der nach dem bestehenden Flächenwidmungsplan gültigen Widmung reicht allein noch nicht aus, dieses Bauvorhaben nicht zu genehmigen vergleiche das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 16.11.1979, 2756/77, VwSlg 9970 A/1979), setzt doch die Erteilung einer Ausnahmebewilligung im Sinne des Paragraph 19, Absatz 3, Slbg ROG 1977 gedanklich eine vorliegende Widmungswidrigkeit voraus. Es ist vielmehr maßgebend, ob nach den konkreten Verhältnissen des Einzelfalles (Hinweis E 26.5.1983, 82/06/0086) die raumrelevanten Planungsabsichten durch das Bauvorhaben (bzw das nachträglich zu genehmigende Bauwerk) nicht beienträchtigt werden.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3 Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1 Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989060013.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2009

Dokumentnummer

JWR_1989060013_19910124X01

Rechtssatz für 91/06/0059

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 13537 A/1991

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

91/06/0059

Entscheidungsdatum

28.11.1991

Index

L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Salzburg
L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
BauRallg;
ROG Slbg 1977 §19 Abs1;
ROG Slbg 1977 §19 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/01/24 89/06/0013 1

Stammrechtssatz

Nach stRsp des VwGH stellt die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 19, Absatz 3, Slbg ROG eine Dispens mit Bescheidcharakter dar. Der Widerspruch des Bauvorhabens mit der nach dem bestehenden Flächenwidmungsplan gültigen Widmung reicht allein noch nicht aus, dieses Bauvorhaben nicht zu genehmigen vergleiche das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 16.11.1979, 2756/77, VwSlg 9970 A/1979), setzt doch die Erteilung einer Ausnahmebewilligung im Sinne des Paragraph 19, Absatz 3, Slbg ROG 1977 gedanklich eine vorliegende Widmungswidrigkeit voraus. Es ist vielmehr maßgebend, ob nach den konkreten Verhältnissen des Einzelfalles

(Hinweis E 26.5.1983, 82/06/0086) die raumrelevanten Planungsabsichten durch das Bauvorhaben (bzw das nachträglich zu genehmigende Bauwerk) nicht beienträchtigt werden.

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991060059.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1991060059_19911128X01

Rechtssatz für 91/06/0227

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

91/06/0227

Entscheidungsdatum

02.07.1992

Index

L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Salzburg
L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
BauRallg;
ROG Slbg 1977 §19 Abs1;
ROG Slbg 1977 §19 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/01/24 89/06/0013 1

Stammrechtssatz

Nach stRsp des VwGH stellt die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 19, Absatz 3, Slbg ROG eine Dispens mit Bescheidcharakter dar. Der Widerspruch des Bauvorhabens mit der nach dem bestehenden Flächenwidmungsplan gültigen Widmung reicht allein noch nicht aus, dieses Bauvorhaben nicht zu genehmigen vergleiche das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 16.11.1979, 2756/77, VwSlg 9970 A/1979), setzt doch die Erteilung einer Ausnahmebewilligung im Sinne des Paragraph 19, Absatz 3, Slbg ROG 1977 gedanklich eine vorliegende Widmungswidrigkeit voraus. Es ist vielmehr maßgebend, ob nach den konkreten Verhältnissen des Einzelfalles

(Hinweis E 26.5.1983, 82/06/0086) die raumrelevanten Planungsabsichten durch das Bauvorhaben (bzw das nachträglich zu genehmigende Bauwerk) nicht beienträchtigt werden.

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991060227.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Dokumentnummer

JWR_1991060227_19920702X01

Rechtssatz für 98/06/0231

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

98/06/0231

Entscheidungsdatum

03.11.1999

Index

L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Salzburg
L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
BauRallg;
ROG Slbg 1977 §19 Abs1 idF 1987/057;
ROG Slbg 1977 §19 Abs3 idF 1987/057;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/01/24 89/06/0013 1 VwSlg 13366 A/1991

Stammrechtssatz

Nach stRsp des VwGH stellt die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 19, Absatz 3, Slbg ROG eine Dispens mit Bescheidcharakter dar. Der Widerspruch des Bauvorhabens mit der nach dem bestehenden Flächenwidmungsplan gültigen Widmung reicht allein noch nicht aus, dieses Bauvorhaben nicht zu genehmigen vergleiche das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 16.11.1979, 2756/77, VwSlg 9970 A/1979), setzt doch die Erteilung einer Ausnahmebewilligung im Sinne des Paragraph 19, Absatz 3, Slbg ROG 1977 gedanklich eine vorliegende Widmungswidrigkeit voraus. Es ist vielmehr maßgebend, ob nach den konkreten Verhältnissen des Einzelfalles (Hinweis E 26.5.1983, 82/06/0086) die raumrelevanten Planungsabsichten durch das Bauvorhaben (bzw das nachträglich zu genehmigende Bauwerk) nicht beienträchtigt werden.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3 Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998060231.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1998060231_19991103X01