Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.11.1999

Geschäftszahl

98/06/0231

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/01/24 89/06/0013 1

VwSlg 13366 A/1991

Stammrechtssatz

Nach stRsp des VwGH stellt die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 19, Absatz 3, Slbg ROG eine Dispens mit Bescheidcharakter dar. Der Widerspruch des Bauvorhabens mit der nach dem bestehenden Flächenwidmungsplan gültigen Widmung reicht allein noch nicht aus, dieses Bauvorhaben nicht zu genehmigen vergleiche das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 16.11.1979, 2756/77, VwSlg 9970 A/1979), setzt doch die Erteilung einer Ausnahmebewilligung im Sinne des Paragraph 19, Absatz 3, Slbg ROG 1977 gedanklich eine vorliegende Widmungswidrigkeit voraus. Es ist vielmehr maßgebend, ob nach den konkreten Verhältnissen des Einzelfalles (Hinweis E 26.5.1983, 82/06/0086) die raumrelevanten Planungsabsichten durch das Bauvorhaben (bzw das nachträglich zu genehmigende Bauwerk) nicht beienträchtigt werden.