Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 98/06/0003

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

98/06/0003

Entscheidungsdatum

27.05.1999

Index

20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §74 Abs2;
EisbEG 1954 §23 Abs2;
EisbEG 1954 §44;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 98/06/0006 E 9. September 1999

Rechtssatz

Die Kostenentscheidung im Enteignungsverfahren vor der Verwaltungsbehörde geht auch im Falle eines Antrages an das Gericht, die Entschädigung neu festzusetzen, nicht auf das Gericht über und das Gericht ist auch nicht zuständig, über den Ersatz der Kosten, die im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde entstanden sind, abzusprechen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998060003.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1998060003_19990527X03