Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.05.1999

Geschäftszahl

98/06/0003

Rechtssatz

Die Kostenentscheidung im Enteignungsverfahren vor der Verwaltungsbehörde geht auch im Falle eines Antrages an das Gericht, die Entschädigung neu festzusetzen, nicht auf das Gericht über und das Gericht ist auch nicht zuständig, über den Ersatz der Kosten, die im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde entstanden sind, abzusprechen.

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

98/06/0006 E 9. September 1999