Verwaltungsgerichtshof
27.05.1999
98/06/0003
Die Kostenentscheidung im Enteignungsverfahren vor der Verwaltungsbehörde geht auch im Falle eines Antrages an das Gericht, die Entschädigung neu festzusetzen, nicht auf das Gericht über und das Gericht ist auch nicht zuständig, über den Ersatz der Kosten, die im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde entstanden sind, abzusprechen.
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
98/06/0006 E 9. September 1999