Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
98/05/0236
Entscheidungsdatum
03.07.2001
Index
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Norm
ABGB §297;
BauO Wr §129 Abs10;
BauO Wr §135 Abs1;
BauRallg;
Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass das von einem gemäß § 129 Abs. 10 Wr BauO erteilten Bauauftrag betroffene Bauwerk kein Superädifikat ist und daher der Bauauftrag zu Recht dem Eigentümer der Liegenschaft als Eigentümer des Bauwerkes erteilt worden ist.Ausführungen dazu, dass das von einem gemäß Paragraph 129, Absatz 10, Wr BauO erteilten Bauauftrag betroffene Bauwerk kein Superädifikat ist und daher der Bauauftrag zu Recht dem Eigentümer der Liegenschaft als Eigentümer des Bauwerkes erteilt worden ist.
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten
Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998050236.X03
Dokumentnummer
JWR_1998050236_20010703X03