Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
6
Geschäftszahl
98/05/0171
Entscheidungsdatum
19.09.2000
Index
L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82054 Baustoff Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
AVG §8;
BauO OÖ 1994 §31 Abs4;
BauRallg;
BauTG OÖ 1994 §3 Z4;
Rechtssatz
Gemäß § 3 Z 4 OÖ BauTG 1994 müssen bauliche Anlagen in allen ihren Teilen nach dem jeweiligen Stand der Technik so geplant und errichtet werden, dass durch ihren Bestand und ihre Benützung schädliche Umwelteinwirkungen vermieden werden. Auf die Einhaltung dieser Bestimmung hat der Nachbar gemäß § 31 Abs 4 letzter Satz OÖ BauO 1994 einen Rechtsanspruch.Gemäß Paragraph 3, Ziffer 4, OÖ BauTG 1994 müssen bauliche Anlagen in allen ihren Teilen nach dem jeweiligen Stand der Technik so geplant und errichtet werden, dass durch ihren Bestand und ihre Benützung schädliche Umwelteinwirkungen vermieden werden. Auf die Einhaltung dieser Bestimmung hat der Nachbar gemäß Paragraph 31, Absatz 4, letzter Satz OÖ BauO 1994 einen Rechtsanspruch.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche
Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998050171.X06
Im RIS seit
02.07.2001
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2010
Dokumentnummer
JWR_1998050171_20000919X06