Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.09.2000

Geschäftszahl

98/05/0171

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 3, Ziffer 4, OÖ BauTG 1994 müssen bauliche Anlagen in allen ihren Teilen nach dem jeweiligen Stand der Technik so geplant und errichtet werden, dass durch ihren Bestand und ihre Benützung schädliche Umwelteinwirkungen vermieden werden. Auf die Einhaltung dieser Bestimmung hat der Nachbar gemäß Paragraph 31, Absatz 4, letzter Satz OÖ BauO 1994 einen Rechtsanspruch.