Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 90/05/0122

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

90/05/0122

Entscheidungsdatum

27.11.1990

Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §42;
AVG §8;
BauO OÖ 1976 §48;
BauRallg;

Rechtssatz

Präklusion liegt dann nicht vor, wenn der bei der Verhandlung vorgelegte Bauplan gegenüber dem ursprünglichen Bauplan ein anderes Projekt zum Gegenstand hatte. Der Umstand, daß der Nachbar bei der Verhandlung anwesend war, kann nicht bewirken, daß gegenüber einem neu vorgelegten Projekt Präklusion eintritt, weil sich die Rechtsfolge der Präklusion nach Paragraph 42, AVG nur auf jenes Vorhaben bezieht, welches Gegenstand der Kundmachung bzw der Verständigung zur Bauverhandlung war. Die Frage der Präklusion darf in diesem Zusammenhang nicht mit der Frage des Parteiengehörs verwechselt werden, denn es kann ausreichend Parteiengehör gewährt werden, unabhängig davon, ob Präklusionsfolgen in Betracht kommen oder nicht.

Schlagworte

Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990050122.X04

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2010

Dokumentnummer

JWR_1990050122_19901127X04

Rechtssatz für 96/05/0169

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

96/05/0169

Entscheidungsdatum

19.11.1996

Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §42;
AVG §8;
BauO Krnt 1992 §14;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/11/27 90/05/0122 4 (hier betreffend die Krnt BauO 1992)

Stammrechtssatz

Präklusion liegt dann nicht vor, wenn der bei der Verhandlung vorgelegte Bauplan gegenüber dem ursprünglichen Bauplan ein anderes Projekt zum Gegenstand hatte. Der Umstand, daß der Nachbar bei der Verhandlung anwesend war, kann nicht bewirken, daß gegenüber einem neu vorgelegten Projekt Präklusion eintritt, weil sich die Rechtsfolge der Präklusion nach Paragraph 42, AVG nur auf jenes Vorhaben bezieht, welches Gegenstand der Kundmachung bzw der Verständigung zur Bauverhandlung war. Die Frage der Präklusion darf in diesem Zusammenhang nicht mit der Frage des Parteiengehörs verwechselt werden, denn es kann ausreichend Parteiengehör gewährt werden, unabhängig davon, ob Präklusionsfolgen in Betracht kommen oder nicht.

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar Diverses BauRallg5/2 Parteiengehör Rechtliche Beurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996050169.X03

Im RIS seit

03.05.2001

Dokumentnummer

JWR_1996050169_19961119X03

Rechtssatz für 99/05/0098

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

99/05/0098

Entscheidungsdatum

28.03.2000

Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §42;
BauO OÖ 1994 §34;
  1. AVG § 42 heute
  2. AVG § 42 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 42 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 42 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  5. AVG § 42 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 42 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/11/27 90/05/0122 4

Stammrechtssatz

Präklusion liegt dann nicht vor, wenn der bei der Verhandlung vorgelegte Bauplan gegenüber dem ursprünglichen Bauplan ein anderes Projekt zum Gegenstand hatte. Der Umstand, daß der Nachbar bei der Verhandlung anwesend war, kann nicht bewirken, daß gegenüber einem neu vorgelegten Projekt Präklusion eintritt, weil sich die Rechtsfolge der Präklusion nach Paragraph 42, AVG nur auf jenes Vorhaben bezieht, welches Gegenstand der Kundmachung bzw der Verständigung zur Bauverhandlung war. Die Frage der Präklusion darf in diesem Zusammenhang nicht mit der Frage des Parteiengehörs verwechselt werden, denn es kann ausreichend Parteiengehör gewährt werden, unabhängig davon, ob Präklusionsfolgen in Betracht kommen oder nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999050098.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1999050098_20000328X01

Rechtssatz für 98/05/0171

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

98/05/0171

Entscheidungsdatum

19.09.2000

Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §42;
BauO OÖ 1994 §34;
  1. AVG § 42 heute
  2. AVG § 42 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 42 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 42 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  5. AVG § 42 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 42 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/05/0122 E 27. November 1990 RS 4

Stammrechtssatz

Präklusion liegt dann nicht vor, wenn der bei der Verhandlung vorgelegte Bauplan gegenüber dem ursprünglichen Bauplan ein anderes Projekt zum Gegenstand hatte. Der Umstand, daß der Nachbar bei der Verhandlung anwesend war, kann nicht bewirken, daß gegenüber einem neu vorgelegten Projekt Präklusion eintritt, weil sich die Rechtsfolge der Präklusion nach Paragraph 42, AVG nur auf jenes Vorhaben bezieht, welches Gegenstand der Kundmachung bzw der Verständigung zur Bauverhandlung war. Die Frage der Präklusion darf in diesem Zusammenhang nicht mit der Frage des Parteiengehörs verwechselt werden, denn es kann ausreichend Parteiengehör gewährt werden, unabhängig davon, ob Präklusionsfolgen in Betracht kommen oder nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998050171.X04

Im RIS seit

02.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2010

Dokumentnummer

JWR_1998050171_20000919X04

Rechtssatz für 2007/05/0313

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2007/05/0313

Entscheidungsdatum

29.04.2008

Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §42;
AVG §8;
BauO Krnt 1996 §23 Abs3 liti;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/05/0122 E 27. November 1990 RS 4 (hier: Teilverlust der Parteistellung)

Stammrechtssatz

Präklusion liegt dann nicht vor, wenn der bei der Verhandlung vorgelegte Bauplan gegenüber dem ursprünglichen Bauplan ein anderes Projekt zum Gegenstand hatte. Der Umstand, daß der Nachbar bei der Verhandlung anwesend war, kann nicht bewirken, daß gegenüber einem neu vorgelegten Projekt Präklusion eintritt, weil sich die Rechtsfolge der Präklusion nach Paragraph 42, AVG nur auf jenes Vorhaben bezieht, welches Gegenstand der Kundmachung bzw der Verständigung zur Bauverhandlung war. Die Frage der Präklusion darf in diesem Zusammenhang nicht mit der Frage des Parteiengehörs verwechselt werden, denn es kann ausreichend Parteiengehör gewährt werden, unabhängig davon, ob Präklusionsfolgen in Betracht kommen oder nicht.

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1 Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007050313.X03

Im RIS seit

13.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2008

Dokumentnummer

JWR_2007050313_20080429X03