Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.09.2000

Geschäftszahl

98/05/0171

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/05/0122 E 27. November 1990 RS 4

Stammrechtssatz

Präklusion liegt dann nicht vor, wenn der bei der Verhandlung vorgelegte Bauplan gegenüber dem ursprünglichen Bauplan ein anderes Projekt zum Gegenstand hatte. Der Umstand, daß der Nachbar bei der Verhandlung anwesend war, kann nicht bewirken, daß gegenüber einem neu vorgelegten Projekt Präklusion eintritt, weil sich die Rechtsfolge der Präklusion nach Paragraph 42, AVG nur auf jenes Vorhaben bezieht, welches Gegenstand der Kundmachung bzw der Verständigung zur Bauverhandlung war. Die Frage der Präklusion darf in diesem Zusammenhang nicht mit der Frage des Parteiengehörs verwechselt werden, denn es kann ausreichend Parteiengehör gewährt werden, unabhängig davon, ob Präklusionsfolgen in Betracht kommen oder nicht.