Der VwGH hat bereits in seinem Erkenntnis vom 29. März 1994, Zl 93/04/0257, die dingliche Wirkung eines nach § 83 GewO 1973 idF der GewRNov 1988 bescheidmäßig erteilten Auftrages verneint. Auf Grund der dem § 83 letzter Satz GewO 1973 idF der GewRNov 1988 inhaltlich gleich lautenden Regelung in § 83 Abs 4 GewO 1994 idF der GewRNov 1997 sieht sich der VwGH im Beschwerdefall nicht veranlasst, von seiner bisherigen Rechtsanschauung abzugehen, weil § 83 Abs 4 GewO 1994 nur von einem Wechsel in der Person des auflassenden Anlageninhabers spricht und ein derartiger Fall bei einem neuen Mieter der bisherigen Betriebsräumlichkeiten nicht gegeben ist.Der VwGH hat bereits in seinem Erkenntnis vom 29. März 1994, Zl 93/04/0257, die dingliche Wirkung eines nach Paragraph 83, GewO 1973 in der Fassung der GewRNov 1988 bescheidmäßig erteilten Auftrages verneint. Auf Grund der dem Paragraph 83, letzter Satz GewO 1973 in der Fassung der GewRNov 1988 inhaltlich gleich lautenden Regelung in Paragraph 83, Absatz 4, GewO 1994 in der Fassung der GewRNov 1997 sieht sich der VwGH im Beschwerdefall nicht veranlasst, von seiner bisherigen Rechtsanschauung abzugehen, weil Paragraph 83, Absatz 4, GewO 1994 nur von einem Wechsel in der Person des auflassenden Anlageninhabers spricht und ein derartiger Fall bei einem neuen Mieter der bisherigen Betriebsräumlichkeiten nicht gegeben ist.