Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.03.1999

Geschäftszahl

98/04/0202

Rechtssatz

Der VwGH hat bereits in seinem Erkenntnis vom 29. März 1994, Zl 93/04/0257, die dingliche Wirkung eines nach Paragraph 83, GewO 1973 in der Fassung der GewRNov 1988 bescheidmäßig erteilten Auftrages verneint. Auf Grund der dem Paragraph 83, letzter Satz GewO 1973 in der Fassung der GewRNov 1988 inhaltlich gleich lautenden Regelung in Paragraph 83, Absatz 4, GewO 1994 in der Fassung der GewRNov 1997 sieht sich der VwGH im Beschwerdefall nicht veranlasst, von seiner bisherigen Rechtsanschauung abzugehen, weil Paragraph 83, Absatz 4, GewO 1994 nur von einem Wechsel in der Person des auflassenden Anlageninhabers spricht und ein derartiger Fall bei einem neuen Mieter der bisherigen Betriebsräumlichkeiten nicht gegeben ist.