Beim Verfahren nach § 81 GewO 1994 handelt es sich ebenso wie bei jenem nach § 77 GewO 1994 um ein Verfahren, in dem die Genehmigungsfähigkeit des vom Konsenswerber vorgelegten Projektes lediglich unter dem Gesichtspunkt öffentlich-rechtlicher Interessen zu prüfen ist. Ob der Errichtung des Projektes gegebenenfalls privatrechtliche Rechtsverhältnisse entgegenstehen, ist in diesem Verfahren nicht zu prüfen.Beim Verfahren nach Paragraph 81, GewO 1994 handelt es sich ebenso wie bei jenem nach Paragraph 77, GewO 1994 um ein Verfahren, in dem die Genehmigungsfähigkeit des vom Konsenswerber vorgelegten Projektes lediglich unter dem Gesichtspunkt öffentlich-rechtlicher Interessen zu prüfen ist. Ob der Errichtung des Projektes gegebenenfalls privatrechtliche Rechtsverhältnisse entgegenstehen, ist in diesem Verfahren nicht zu prüfen.