Bei der Verwaltungsübertretung nach § 367 Z 25 GewO 1994 handelt es sich um ein fortgesetztes Delikt. Die Bestrafung für einen bestimmten Tatzeitraum erfaßt diesfalls auch die in diesem gelegenen, wenn auch erst später bekannt gewordenen Einzeltathandlungen bis zur Zustellung des Straferkenntnisses erster Instanz, weshalb § 44a Z 1 VStG die Angabe einer entsprechenden Uhrzeit nicht fordert (Hinweis E 29. 1. 1991, 90/04/0211 und 21. 10. 1993, 93/02/0083).Bei der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 367, Ziffer 25, GewO 1994 handelt es sich um ein fortgesetztes Delikt. Die Bestrafung für einen bestimmten Tatzeitraum erfaßt diesfalls auch die in diesem gelegenen, wenn auch erst später bekannt gewordenen Einzeltathandlungen bis zur Zustellung des Straferkenntnisses erster Instanz, weshalb Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG die Angabe einer entsprechenden Uhrzeit nicht fordert (Hinweis E 29. 1. 1991, 90/04/0211 und 21. 10. 1993, 93/02/0083).