Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 98/03/0259

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

98/03/0259

Entscheidungsdatum

10.10.2001

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

AVG §69 Abs1 Z2;
KflG 1952 §4;
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. KflG 1952 § 4 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 203/1999

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass die Beschwerdeführerin die Fahrgastzählung auch schon während des die beantragte Kraftfahrlinienkonzession betreffenden Verfahrens vornehmen und die "nunmehr übermittelten Zahlen" - also einen geringeren Einnahmenverlust, als von der mitbeteiligten Partei behauptet - darstellen hätte können; die Beschwerdeführerin vermag es auch nicht, schlüssige Gründe dafür vorzutragen, es sei ihr nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen, den im Verwaltungsverfahren erhobenen - der Beschwerdeführerin daher bekannten - Einwand der mitbeteiligten Partei hinsichtlich der Einnahmenverluste durch bereits in diesem Verwaltungsverfahren gewonnene Beweise zu entkräften.

Schlagworte

Verschulden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998030259.X04

Im RIS seit

19.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2014

Dokumentnummer

JWR_1998030259_20011010X04