Bei einem Dauerdelikt, wie es die Unterlassung der gebotenen polizeilichen Meldung darstellt, sind Anfang und Ende des strafbaren Verhaltens im Spruch anzuführen (vgl die bei Walter-Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2, S 815 zitierte Judikatur).Bei einem Dauerdelikt, wie es die Unterlassung der gebotenen polizeilichen Meldung darstellt, sind Anfang und Ende des strafbaren Verhaltens im Spruch anzuführen vergleiche die bei Walter-Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2, S 815 zitierte Judikatur).