Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.09.2000

Geschäftszahl

98/02/0449

Rechtssatz

Bei einem Dauerdelikt, wie es die Unterlassung der gebotenen polizeilichen Meldung darstellt, sind Anfang und Ende des strafbaren Verhaltens im Spruch anzuführen vergleiche die bei Walter-Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2, S 815 zitierte Judikatur).