Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 98/02/0320

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

98/02/0320

Entscheidungsdatum

20.11.1998

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die Strafbestimmung nach Paragraph 34, Absatz 3, AVG soll erreichen, daß die Kritik an einer Behörde oder an einem ihrer Organe sich auf die Sache beschränkt, in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird und nicht Behauptungen enthält, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998020320.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1998020320_19981120X02