Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.11.1998

Geschäftszahl

98/02/0320

Rechtssatz

Die Strafbestimmung nach Paragraph 34, Absatz 3, AVG soll erreichen, daß die Kritik an einer Behörde oder an einem ihrer Organe sich auf die Sache beschränkt, in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird und nicht Behauptungen enthält, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind.