Aus dem Umstand, daß im Tatzeitpunkt die Toleranzfrist des § 57a Abs 3 KFG um "lediglich sechs Wochen" überschritten war, kann für den Besch nichts gewonnen werden, weil dadurch weder die Tatbildmäßigkeit seines Verhaltens noch der Grad seines Verschuldens in Frage gestellt wird.Aus dem Umstand, daß im Tatzeitpunkt die Toleranzfrist des Paragraph 57 a, Absatz 3, KFG um "lediglich sechs Wochen" überschritten war, kann für den Besch nichts gewonnen werden, weil dadurch weder die Tatbildmäßigkeit seines Verhaltens noch der Grad seines Verschuldens in Frage gestellt wird.