Die Behinderung eines Fußgängers auf einem Schutzweg ist nur dann nach § 99 Abs 2 lit c StVO strafbar, wenn besonders gefährliche Verhältnisse (oder besondere Rücksichtslosigkeit) gegeben waren (Hinweis E 27.6.1966, 498/66). Hat sich der Fußgänger 3 m vom Fahrbahnrand entfernt befunden, als der Besch an ihm in einem Abstand von ca 1,5 m vorbeifuhr, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß sich der Besch pflichtwidrig verhalten hat.Die Behinderung eines Fußgängers auf einem Schutzweg ist nur dann nach Paragraph 99, Absatz 2, Litera c, StVO strafbar, wenn besonders gefährliche Verhältnisse (oder besondere Rücksichtslosigkeit) gegeben waren (Hinweis E 27.6.1966, 498/66). Hat sich der Fußgänger 3 m vom Fahrbahnrand entfernt befunden, als der Besch an ihm in einem Abstand von ca 1,5 m vorbeifuhr, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß sich der Besch pflichtwidrig verhalten hat.