Verwaltungsgerichtshof
21.10.1992
92/02/0183
Die Behinderung eines Fußgängers auf einem Schutzweg ist nur dann nach Paragraph 99, Absatz 2, Litera c, StVO strafbar, wenn besonders gefährliche Verhältnisse (oder besondere Rücksichtslosigkeit) gegeben waren (Hinweis E 27.6.1966, 498/66). Hat sich der Fußgänger 3 m vom Fahrbahnrand entfernt befunden, als der Besch an ihm in einem Abstand von ca 1,5 m vorbeifuhr, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß sich der Besch pflichtwidrig verhalten hat.