Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
97/19/0789
Entscheidungsdatum
28.01.1999
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Passrecht Fremdenrecht
Norm
AufG 1992 §6 Abs2 idF 1995/351;
VwRallg;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1997/12/19 95/19/1475 2
(Hier: Gilt nicht für den Fall, daß der Fremde noch niemals über
eine Aufenthaltsbewilligung, sondern nur über einen
Touristensichtvermerk verfügt hatte)
Stammrechtssatz
Der VwGH geht davon aus, daß auf Grund des § 6 Abs 2 dritter Satz AufenthaltsG 1992 idF 351/1995 sowie der auf seiner Grundlage erlassenen V der BReg (hier: V BGBl 408/1995) im großen und ganzen für diejenigen Personen eine Inlandsantragstellung ermöglicht wird, deren Anträge nach der Rechtsprechung des VfGH iSd VfSlg 14148 infolge einer verfassungskonformen Interpretation des § 6 Abs 2 AufenthaltsG 1992 als Verlängerungsanträge zu deuten waren (siehe jedoch E VfGH 13.6.1997, B 676/96).Der VwGH geht davon aus, daß auf Grund des Paragraph 6, Absatz 2, dritter Satz AufenthaltsG 1992 in der Fassung 351 aus 1995, sowie der auf seiner Grundlage erlassenen römisch fünf der BReg (hier: römisch fünf Bundesgesetzblatt 408 aus 1995,) im großen und ganzen für diejenigen Personen eine Inlandsantragstellung ermöglicht wird, deren Anträge nach der Rechtsprechung des VfGH iSd VfSlg 14148 infolge einer verfassungskonformen Interpretation des Paragraph 6, Absatz 2, AufenthaltsG 1992 als Verlängerungsanträge zu deuten waren (siehe jedoch E VfGH 13.6.1997, B 676/96).
Schlagworte
Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen
Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997190789.X03
Dokumentnummer
JWR_1997190789_19990128X03