Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.12.1997

Geschäftszahl

95/19/1475

Rechtssatz

Der VwGH geht davon aus, daß auf Grund des Paragraph 6, Absatz 2, dritter Satz AufenthaltsG 1992 in der Fassung 351 aus 1995, sowie der auf seiner Grundlage erlassenen römisch fünf der BReg (hier: römisch fünf Bundesgesetzblatt 408 aus 1995,) im großen und ganzen für diejenigen Personen eine Inlandsantragstellung ermöglicht wird, deren Anträge nach der Rechtsprechung des VfGH iSd VfSlg 14148 infolge einer verfassungskonformen Interpretation des Paragraph 6, Absatz 2, AufenthaltsG 1992 als Verlängerungsanträge zu deuten waren (siehe jedoch E VfGH 13.6.1997, B 676/96).

Beachte

siehe jedoch VfGH E 1997/06/13 B 676/96