Bedenken, daß die Umschreibung des durch § 2 Abs 3 Z 4 und § 6 Abs 2 AufenthaltsG 1992 erfaßten Personenkreises, für den auch eine Antragstellung im Inland in Frage kommt, zu eng wäre und Art 8 MRK nicht entspräche, sind beim VwGH nicht entstanden.Bedenken, daß die Umschreibung des durch Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4 und Paragraph 6, Absatz 2, AufenthaltsG 1992 erfaßten Personenkreises, für den auch eine Antragstellung im Inland in Frage kommt, zu eng wäre und Artikel 8, MRK nicht entspräche, sind beim VwGH nicht entstanden.