Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.01.1999

Geschäftszahl

97/19/0789

Rechtssatz

Bedenken, daß die Umschreibung des durch Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4 und Paragraph 6, Absatz 2, AufenthaltsG 1992 erfaßten Personenkreises, für den auch eine Antragstellung im Inland in Frage kommt, zu eng wäre und Artikel 8, MRK nicht entspräche, sind beim VwGH nicht entstanden.