Es liegt grundsätzlich bei der Partei, ob sie gegenüber der
Behörde selbst einschreiten oder sich vertreten lassen will.
Der entsprechende Willensentschluß, sich vertreten zu lassen,
erlangt erst durch Erklärung der Partei gegenüber der Behörde
Bedeutung. Diese Erklärung umgrenzt die Ausübung des Rechtes
der Partei, sich vertreten zu lassen. Die Behörde ist daher
nicht berechtigt, außerhalb der von der Partei geübten
Disposition mit Wirksamkeit für die Partei gegenüber einem
Machthaber der Partei Verfahrenshandlungen zu setzen, der der
Behörde von der Partei nicht für das betreffende Verfahren als
Machthaber bezeichnet wurde. Welche Angelegenheiten zu der
betreffenden Sache gehören, für die von der Partei gegenüber
der Behörde der Gewalthaber genannt wurde, ist der betreffenden
Parteierklärung gegenüber der Behörde - nicht der
Vollmachtsurkunde - zu entnehmen, die unter Umständen der
Auslegung bedarf (Hinweis E 18.6.1990, 90/10/0035,
VwSlg 13221 A/1990).