Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.06.2026

Geschäftszahl

Ra 2023/15/0078

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/14/0140 E 10. Mai 1994 VwSlg 6893 F/1994 RS 1 (hier ohne die letzten beiden Sätze)

Stammrechtssatz

Es liegt grundsätzlich bei der Partei, ob sie gegenüber der

Behörde selbst einschreiten oder sich vertreten lassen will.

Der entsprechende Willensentschluß, sich vertreten zu lassen,

erlangt erst durch Erklärung der Partei gegenüber der Behörde

Bedeutung. Diese Erklärung umgrenzt die Ausübung des Rechtes

der Partei, sich vertreten zu lassen. Die Behörde ist daher

nicht berechtigt, außerhalb der von der Partei geübten

Disposition mit Wirksamkeit für die Partei gegenüber einem

Machthaber der Partei Verfahrenshandlungen zu setzen, der der

Behörde von der Partei nicht für das betreffende Verfahren als

Machthaber bezeichnet wurde. Welche Angelegenheiten zu der

betreffenden Sache gehören, für die von der Partei gegenüber

der Behörde der Gewalthaber genannt wurde, ist der betreffenden

Parteierklärung gegenüber der Behörde - nicht der

Vollmachtsurkunde - zu entnehmen, die unter Umständen der

Auslegung bedarf (Hinweis E 18.6.1990, 90/10/0035,

VwSlg 13221 A/1990).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2023150078.L03